Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Schnee- und Eisbeseitigung
Stand Juli 2020
§ 1 Geltungsbereich
- Soweit zwischen den Parteien (FFR als Auftragnehmer und dem Auftraggeber) nicht anders vereinbart, gelten diese AGB. Soweit im Vertrag einschließlich dieser AGB nicht anders bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die AGB des Auftraggebers oder Dritter finden nur insoweit Anwendung, wie der Auftragnehmer sie im Einzelfall schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
- Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 7 Ziffer 3 zu.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers bei der Schnee- und Eisbeseitigung
- Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Schnee- und Eisbeseitigungsleistungen des Auftragnehmers Folgendes:
Die Verpflichtung in der Zeit vom 1. November bis 15.04. (Reinigungszeitraum) gemäß der jeweiligen städtischen Satzung die Flächen der im Vertrag genannten Liegenschaften gemäß den vereinbarten Abmessungen:- von Schnee und Eis freizuhalten;
- bei Winterglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.
- Der Leistungsbeginn orientiert sich an der Wettersituation.
- Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen nicht:
- die Schneeabfuhr und die Beseitigung des Streugutes;
- die Reinigung von Flächen, die nicht zugänglich sind.
- Bei Dauerschneefall und Dauereisregen, auch wenn diese kurzzeitigen Unterbrechungen unterliegen, entscheidet der Auftragnehmer über den zweckmäßigen Zeitpunkt des Winterdiensteinsatzes. Das Ende des Schneefalls oder des Eisregens kann in Anlehnung an die jeweilige Ortssatzung abgewartet werden. Der Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Art der verwendeten Mittel zum Auftauen und Abstumpfen.
- Über die zeitliche Ausführung der Arbeiten entscheidet ausschließlich der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Ortssatzung und der allgemeinen Rechtsprechung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Dienstleistung auch in der nächtlichen Ruhezeit auszuführen.
- Der Auftrag gilt als ordnungsgemäß abgenommen, wenn nicht innerhalb von drei Werktagen eine schriftliche Mängelanzeige beim Auftragnehmer eingegangen ist.
§ 3 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
§ 4 Preise und Preisanpassungen
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftraggeber zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat.
- Bei Erhöhungen der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 7 Ziffer 3 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
- Der für einen Reinigungszeitraum vereinbarte Preis ist in zwei Raten – anteilig – zu zahlen. Die erste Rate ist zur Zahlung fällig 10 Tage nach Rechnungsstellung, die bei Vertragsschluss erfolgt. Die zweite Rate ist zur Zahlung fällig am 10. Januar des Folgejahres.
Für die darauf folgenden Jahre sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungstellung - die erste Rate zur Zahlung am 1. Oktober und die zweite Rate am 10. Januar des Folgejahres fällig. - Sollte der Vertrag nach dem 1. Oktober geschlossen werden, ist der gesamte vereinbarte Preis zehn Tage nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Die Rechnungstellung erfolgt bei Vertragsschluss.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
§ 6 Haftung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer haftet ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen:
Die Haftung für Schäden, die auf Flächen entstehen, die durch Dritte gesäubert, insbesondere von Streumaterial gereinigt oder durch unvorhersehbare Eisbildungen verursacht wurden (z. B. durch die defekte Dachrinnen oder vom Dach stürzenden Schnee / Eis / Schmelzwasser), ist ausgeschlossen. Erneut gefrorenes Schmelzwasser, vom Dach gefallener Schnee auf die bereits geräumten Flächen, von vorbeifahrenden oder durch einparkende Fahrzeugen auf bereits geräumte Flächen zurückgeschobener Schnee, fällt nicht in die Verantwortung des Auftragnehmers. Ebenso der von Personen zurückgetragene Schnee auf geräumte Flächen. Der Auftragnehmer hat die Beseitigung der aufgeführten Gefahrenstellen nicht zu verantworten. - In allen übrigen Fällen haftet der Auftragnehmer wie folgt:
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden. Bei Verlust eines überlassenen Schlüssels haftet der Auftragnehmer nur für den Wiederbeschaffungswert.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
- Wird der Vertrag nach Beginn des Reinigungszeitraums (1. November) geschlossen, wird er erst volle sieben Werktage nach Vertragsschluss wirksam.
- Die Laufzeit des Vertrages beträgt zwei Jahre, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mit bis zum 30. April gekündigt wird. Nur im Falle der Grundstücksveräußerung läuft der Vertrag zum Ende des Monats aus, in dem er aus diesem Grund vom Auftraggeber gekündigt wurde. Über die Grundstücksveräußerung ist ein Nachweis durch den Auftraggeber zu erbringen
- Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn eine Partei eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
- Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 8 Höhere Gewalt
Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen, Zusammenbruch des Individualverkehrs) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
§ 9 Datenschutz
Die im Rahmen des Vertrages vom Auftragnehmer erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800 2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: services@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website Externer Link zu www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.
§ 10 Widerrufsrecht für Auftraggeber als Verbraucher
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
- Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: elefon: 0800 2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: services@ffr.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Der Auftraggeber kann dafür das unter Externer Link zu www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Werkvertrag, wenn- der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat
- und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter
Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE
erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.